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Besteuerung von Youtubern

YouTuber sind ebenso wie Influencer steuerlich zur Abgabe von Erklärungen in Deutschland verpflichtet.  In Einzelfällen versuchen zwar manche “Wohnsitzlose” dem deutschen Finanzamt und der deutschen Steuerpflicht zu entgehen. Zu einer oberflächlichen Beurteilung der Steuerrechtslage ist jedoch nicht zu raten. In der Praxis gibt es  zahlreiche steuerliche Regelungen, die doch zu einer Steuerpflicht führen (z.B. gewöhnlicher Aufenthalt, Außensteuergesetz oder Betriebsstätte in Deutschland). Bevor ein Youtuber bzw. Influencer keine Steuererklärung in Deutschland abgibt, sollte daher seine steuerliche Situation umfassend geprüft und geklärt werden. Im Einzelfall kann sich hierzu auch ein Antrag auf verbindliche Auskunft beim deutschen Finanzamt anbieten.

Youtuber erzielen ihre Einkünfte v.a. mit Videos. Oft handelt es sich hierbei um gewerbliche Einkünfte. Es können jedoch auch weitere Einkünfte wie z.B. beim Angebot von Seminaren, der Anfertigung von Produkttests oder dem Verkauf von Produkten vorliegen. Ob Gewerbesteuer neben der Einkommensteuer entsteht, ist jeweils zu prüfen. Bei einer juristischen Person, wie z.B. einer GmbH, ist auch die Körperschaftsteuer relevant. Weiterhin ist stets die Umsatzsteuer in den Blick zu nehmen.

Hinweis der Steueranwälte von LHP: Zu beachten ist, dass sämtliche Einnahmequellen zu prüfen sind, zum Beispiel Einnahmen durch YouTube-Werbung (AdSense), Kooperationen, gesponserte Produkte oder Super Chats bei Livestreams u.a.

Hierbei ist zu beachten:

  • AdSense-Einnahmen sind Betriebseinnahmen – auch wenn sie aus dem Ausland stammen (zum Beispiel Google Irland). Dabei ist zu beachten, dass diese Einnahmen auch umsatzsteuerlich relevant sein können, insbesondere bei der Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens (§ 13b UStG).

  • Technik und Software für die Produktion können Betriebsausgaben sein.

  • Bei regelmäßigem Einnahmen ist die Umsatzsteuer zu beachten (auch wenn noch kein Gewinn z.B. bei Existenzgründungen entsteht). Ausnahmen gelten für sog. Kleinunternehmer.

  • Alle Einnahmen und Ausgaben sollten dokumentiert werden um für eine Betriebsprüfung vorbereitet zu sein und die regelmäßigen Steuererklärungen reibungslos abgeben zu können. Hierzu kann z.B. eine Einnahmen-Ausgaben-Übersicht oder - besser - eine geeignete Buchhaltungssoftware genutzt werden. Rechnungen, Verträge und Korrespondenz sollte gespeichert werden. 

Selbstanzeige

Die Steueranwälte von LHP prüfen im Einzelfall auch die Möglichkeiten einer strafbefreienden Selbstanzeige bzw. Nacherklärung. Hierbei sind die besonderen Regelungen des § 371 AO zu beachten (z.B. das Vollständigkeitsgebot). Es dürfen auch keine Sperrgründe eingetreten sein (dann ist allerdings im Einzelfall noch eine erhebliche Strafmilderung möglich). Die Praxis zeigt, dass zügige Nacherklärungen notfalls auch mittels einer Selbstschätzung (mit Puffer zu eigenen Lasten) möglich sein können, wobei die konkret ermittelten Werte dann dem Finanzamt nachgereicht werden.

Die Praxis der Steueranwälte von LHP zeigt, dass Youtuber und Influencer vermehrt geprüft werden. Grundlage sind oft Recherchen im Internet und/oder Auskünfte von Internetplattformen oder Kontrollmitteilungen. In Betriebsprüfungen kommt es teilweise zu Feststellungen, die zu überhöhten Schätzungen führen. Gespräche mit der Betriebsprüfung und ein notfalls eingelegter Einspruch können unberechtigte Steuerbelastungen oft abwehren.

 

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